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Regeste

Art. 712e Abs. 2 ZGB; Änderung der Wertquote eines Stockwerkeigentumsanteils.
Zu den unmittelbar Beteiligten im Sinne von Art. 712e Abs. 2 ZGB, welche in das Verfahren zur Änderung der Tausendstel mit einbezogen werden müssen, gehören nicht nur die Pfandgläubiger der Stockwerkeigentumsanteile, für welche eine Herabsetzung der Wertquote verlangt wird, sondern auch jene, die durch die Stockwerkanteile gesichert sind, deren Quoten erhöht werden sollen (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 712e Abs. 2 ZGB