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Regeste

Art. 180 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG; Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Unzulässigkeit der Schiedsbeschwerde gegen einen Ablehnungsentscheid eines kantonalen Richters.
Hat gemäss Art. 180 Abs. 3 IPRG der kantonale Richter über ein Ablehnungsbegehren entschieden, so ist sein Entscheid endgültig und kann weder direkt noch indirekt im Rahmen einer Schiedsbeschwerde gegen den Endentscheid des Schiedsgerichts gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG angefochten werden (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 180 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG, Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG