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Regeste

Art. 34 Abs. 1 IVG: Anspruch auf eine Zusatzrente für den Ehegatten.
- Eine Erwerbstätigkeit im Sinne dieser Bestimmung üben auch die im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Versicherten ohne Barlohn und die einer nicht beitragspflichtigen Beschäftigung nachgehenden Versicherten aus.
- Ob der Arbeitgeber die Beitragsabrechnungs- und -zahlungspflicht erfüllt hat, ist für den Anspruch auf eine Zusatzrente unerheblich.

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Referenzen

Artikel: Art. 34 Abs. 1 IVG