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Regeste

Teilnahme an einer Patentverletzung (Art. 66 lit. d PatG).
Begriff des Anstiftens, der Begünstigung oder der Erleichterung. Anwendungsfälle einer Teilnahme im Sinne von Art. 66 lit. d PatG (E. 4.1). Teilnahme an einer Patentverletzung im konkreten Fall verneint (E. 4.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 66 lit. d PatG