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Regeste

Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB; Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens.
Für die Zeit vor Rechtshängigkeit der Scheidung trifft das Eheschutzgericht sämtliche Massnahmen zur Regelung des Getrenntlebens, für die Zeit danach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Zuständigkeitsabgrenzung, wenn während des Eheschutzverfahrens die Scheidung rechtshängig gemacht wird (E. 1-4.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 137 und Art. 172 ff. ZGB