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Regeste

Art. 25 und 49 Abs. 2 BVG: Lücke im Vorsorgevertrag.
Sieht das Vorsorgereglement die Gewährung einer Kinderrente für den Invaliditätsfall des Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht vor, besteht auch dann keine Lücke im Vorsorgevertrag, wenn es Leistungen zu Gunsten von Hinterbliebenen kennt.

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Referenzen

Artikel: Art. 25 und 49 Abs. 2 BVG