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Regeste

Dauer einer Konzession zur Nutzung der Wasserkraft; Art. 4, 39 und 58 WRG.
Tragweite der kantonalen Genehmigung einer von einer Gemeinde erteilten Konzession; Überprüfung der vereinbarten Konzessionsdauer in dem vom Bundesrecht vorgegebenen Rahmen (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 4, 39 und 58 WRG