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Regeste

Art. 8 und 9 ZGB, Art. 2 lit. a MSchG; Beweislast bezüglich der Verkehrsdurchsetzung einer Marke, welche im Markenregister mit dem Vermerk "durchgesetzte Marke" eingetragen ist.
Ein gemeinfreies Zeichen wird im Markenregister bereits auf Grund der Glaubhaftmachung seiner Verkehrsdurchsetzung als "durchgesetzte Marke" eingetragen. Ein solcher Eintrag begründet daher keine Vermutung im Sinne von Art. 9 ZGB für die Verkehrsdurchsetzung. Diese ist im Zivilprozess nach Art. 8 ZGB vom Inhaber der Marke zu beweisen, der daraus Rechte ableitet (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 8 und 9 ZGB, Art. 2 lit. a MSchG, Art. 8 ZGB