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Regeste

Art. 27 Abs. 1 IPRG; Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils, Ordre public.
Eine in einer Anwaltsvollmacht erteilte Zustimmung zur einvernehmlichen Scheidung kann als Erklärung des Scheidungswillens an das Gericht verstanden werden (E. 3).
Es gehört zum schweizerischen Ordre public, dass sich das Gericht bei einer einvernehmlichen Scheidung hinreichend sicher vom Scheidungswillen der Ehegatten überzeugt. Der Nachweis des Scheidungswillens muss aber nicht durch persönliche Anhörung der Ehegatten durch das Gericht erfolgen, sondern kann auch durch schriftliche Erklärung erbracht werden (E. 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 27 Abs. 1 IPRG