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Regeste

Art. 138 Abs. 1 ZGB; neue Rechtsbegehren in der Anschlussberufungsantwort.
Im Sinne eines Minimalstandards gewährleistet Bundesrecht, dass jede Partei in der oberen kantonalen Instanz wenigstens einmal neue Tatsachen und Beweismittel und dadurch veranlasste neue Rechtsbegehren vortragen kann. Kein Bundesrecht verletzt deshalb die kantonale Regelung, die neue Rechtsbegehren nur in der Berufung, der Berufungsantwort bzw. der Anschlussberufung zulässt (E. 2).

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Referenzen

Artikel: Art. 138 Abs. 1 ZGB