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Regeste

Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG; Abgrenzung der Beschwerde in Zivilsachen von der Beschwerde in Strafsachen.
Die Beschwerde in Strafsachen steht der Geschädigten zur Durchsetzung ihrer Zivilansprüche zur Verfügung, wenn die letzte kantonale Instanz sowohl den Straf- als auch den Zivilpunkt zu beurteilen hatte. War nur noch der Zivilpunkt strittig, ist die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (E. 2.1).

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Referenzen

Artikel: Art. 78 Abs. 2 lit. a BGG