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Regeste a

Art. 29 Abs. 3 und Art. 33 BGerR; Zuständigkeit der Strafrechtlichen Abteilung.
Die vor der Einleitung einer Voruntersuchung angeordnete Einziehung von Vermögenswerten ist ein Endentscheid, der materielles Strafrecht betrifft (E. 1.1).

Regeste b

Art. 79 und 80 Abs. 1 BGG; Vorinstanzen.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig gegen einen Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts betreffend die Einziehung von Vermögenswerten (E. 1.2).

Regeste c

Art. 81 Abs. 1 BGG; Beschwerderecht.
Der Inhaber eines eingezogenen Bankguthabens ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt (E. 1.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 3 und Art. 33 BGerR, Art. 79 und 80 Abs. 1 BGG, Art. 81 Abs. 1 BGG