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Regeste a

Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG; Beschwerdelegitimation.
Der vom kantonalen Gericht beauftragte Gutachter, dessen Honorarforderung im Entscheid in der Hauptsache gekürzt wird, ist zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (E. 1.1 und 1.3).

Regeste b

Art. 29 Abs. 2 BV.
Rechtliches Gehör bei der Festsetzung des Honorars eines Gerichtsgutachters (E. 2).

Regeste c

Art. 9 BV; Art. 364 und 398 OR; § 9 der Zürcher Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte.
Kürzung der Honorarforderung eines Gerichtsgutachters (E. 3 und 4).

Inhalt

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 82 lit. a und Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 364 und 398 OR