Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Staatshaftung; Anspruch auf eine öffentliche Gerichtsverhandlung.
Der Anspruch auf Durchführung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung ist noch nicht verwirkt, wenn eine solche erst im zweiten Schriftenwechsel ausdrücklich verlangt wird. Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag ist grundsätzlich rechtzeitig (E. 2 und 3).