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Regeste

Art. 305 Abs. 1 SchKG; Ermittlung der Mehrheiten.
Wie die Forderungen von Art. 315 Abs. 1 SchKG werden bestrittene Forderungen, die bereits Gegenstand eines hängigen Prozesses sind, bei der Ermittlung der zur Annahme des Nachlassvertrages erforderlichen Mehrheiten berücksichtigt, soweit der Bestand wahrscheinlich ist (E. 3.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 305 Abs. 1 SchKG, Art. 315 Abs. 1 SchKG