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Regeste

Art. 59 Abs. 4 StGB; Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme.
Nach dem Gesetzeswortlaut darf die stationäre therapeutische Massnahme bei gegebenen Voraussetzungen (E. 2.1-2.3) um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden. Daraus ergibt sich, dass im Einzelfall eine Verlängerung auch von weniger als fünf Jahren angeordnet werden kann (E. 2.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 59 Abs. 4 StGB