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Regeste

Art. 14 und 173 ff. StGB.
Auch die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson kann sich im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte (etwa Zeugen oder Prozessparteien) gelten, auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 14 und 173 ff. StGB, Art. 14 StGB