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Regeste a

Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB.
Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3).

Regeste b

Art. 30c BVG; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 122 ZGB.
Tragung des Zinsausfalls auf dem Vorbezug. Hinweis auf die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 4.1 und 4.2). Die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs zu verzinsen und danach im Umfang des Restguthabens, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat (E. 4.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 122 ZGB, Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG, Art. 331e Abs. 6 und 8 OR, Art. 22 FZG mehr...