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Regeste

Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG; Streitwerterfordernis bei einer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Parteientschädigung.
Die Beschwerde ist zulässig, wenn die vor der Vorinstanz streitig gebliebenen Begehren den erforderlichen Streitwert erreichen würden, die einzig angefochtene Parteientschädigung jedoch unter der Streitwertgrenze bleibt (E. 1.2).

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Referenzen

Artikel: Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG