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Regeste

Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen.
Es ist den Vorsorgeeinrichtungen - in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot - grundsätzlich erlaubt, den Kreis der zu begünstigenden Personen (etwa solche, die mit dem Versicherten in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben) enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (E. 3.2).
Bei einer Lebensgemeinschaft ist in Bezug auf das zusätzliche Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts massgebend, ob die Lebenspartner den manifesten Willen hatten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (E. 3.3).
Auslegung und Anwendung des reglementarischen Begriffs, dass während mindestens fünf Jahren "ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde" (E. 5).

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Referenzen

Artikel: Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG