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Regeste

Art. 2 Abs. 2 lit. c, Art. 8 und 9 aAbs. 3 (in der seit 1. Dezember 2010 geltenden Fassung: Abs. 4) DSG, Art. 2 ZGB. Verpflichtung einer Bank zur Auskunftserteilung über bankinterne Personendaten betreffend Kunden.
Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes im Vorfeld eines Zivilprozesses, namentlich wenn der Vorwurf einer verpönten Beweisausforschung erhoben wird, und Verhältnis zur Möglichkeit, eine vorsorgliche Beweisaufnahme zu beantragen (E. 4). Prüfung, ob das Auskunftsbegehren im Lichte der Ziele des Datenschutzgesetzes in zweckwidriger und damit rechtsmissbräuchlicher Weise ausgeübt wird (E. 5). Eigene überwiegende Interessen des Inhabers der Datensammlung, die eine Verweigerung der Auskunft rechtfertigen, sind in casu nicht dargetan (E. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 2 ZGB