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Regeste a

Art. 216a OR; Art. 1, 2 und 3 SchlT ZGB; Befristung von Kaufsrechten; intertemporales Recht.
Die in Art. 216a OR vorgesehene gesetzliche Befristung ist nicht anwendbar auf Kaufsrechte, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung (1. Januar 1994) vereinbart wurden (E. 3).

Regeste b

Art. 216e OR; Ausübung des Kaufsrechts; Frist.
Für Kaufsrechte besteht keine gesetzliche Ausübungsfrist. Die für Vorkaufsrechte vorgesehene Ausübungsfrist von drei Monaten (Art. 216e OR) ist nicht analog anwendbar auf Kaufsrechte, selbst wenn diese an den Eintritt einer Bedingung geknüpft werden (E. 4).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 216a OR, Art. 216e OR, Art. 1, 2 und 3 SchlT ZGB

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