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Regeste

Art. 198 Abs. 1 lit. c, Art. 217 Abs. 3 lit. b, Art. 263 und 268 StPO; vorläufige Sicherstellung der zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten durch die Polizei.
Ist Gefahr im Verzug, darf die Polizei die zu erwartenden Busse und Verfahrenskosten ohne vorangegangenen Beschlagnahmebefehl zuhanden der Staatsanwaltschaft vorläufig sicherstellen. Gefahr im Verzug bejaht bei einem im Ausland wohnhaften Fahrzeuglenker, den die Polizei nach einer von ihr festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten hatte (E. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 263 und 268 StPO