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Regeste

Art. 29 Abs. 1 lit. b, Art. 30 und 33 StPO; Verfahrenseinheit.
Der Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie. Wird jemand, nachdem er Polizeibeamte angegriffen haben soll, durch diese verletzt, so sind die deswegen gegen das Opfer und die Polizeibeamten eröffneten Strafverfahren von einer einzigen (hier: ausserordentlichen) Staatsanwaltschaft zu führen (E. 3-5).

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Referenzen

Artikel: Art. 30 und 33 StPO