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Regeste

Art. 25a Abs. 5 KVG; Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit und Verfahren.
Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 I 410, wonach der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme ungedeckter Pflegekosten durch die öffentliche Hand bundesrechtlicher Natur ist (E. 4.1).
Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 377, wonach das ATSG auf Streitigkeiten betreffend Restfinanzierung von Pflegeleistungen jedenfalls dann Anwendung findet, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat (E. 4.2).
Präzisierung, dass das ATSG auch anzuwenden ist, wenn der Wille des kantonalen Gesetzgebers sich weder den einschlägigen kantonalen Bestimmungen noch den Materialien entnehmen lässt (E. 4.2).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

BGE: 138 I 410, 138 V 377

Artikel: Art. 25a Abs. 5 KVG