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Regeste

Art. 126 ZGB; Zeitpunkt, ab dem der nacheheliche Unterhaltsbeitrag geschuldet ist.
Wenn der Massnahmenrichter den Unterhaltsschuldner zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags verpflichtet hat, kann der Scheidungsrichter den dies a quo des Unterhaltsbeitrags nicht auf ein Datum festsetzen, das vor dem teilweisen Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils liegt (E. 5.3).

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Referenzen

Artikel: Art. 126 ZGB