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Regeste

Art. 337 OR; fristlose Auflösung des Arbeitsvertrags.
Ein Kündigungsgrund kann nachgeschoben werden, auch wenn er nicht ähnlich oder von gleicher Art ist wie der in der Kündigung genannte (E. 4.2 und 4.3).

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 337 OR

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