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Regeste

Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 1 StPO; Kaskade möglicher Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots; Bestätigung der Rechtsprechung.
Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als ultima ratio in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (E. 1.4.1). Ein Verzicht auf Verfahrenskosten oder deren Reduktion kommt ebenso wie eine Genugtuung nur in Frage, wenn die Verletzung des Beschleunigungsgebots derart schwer wiegt, dass das Verfahren einzustellen ist (Prinzip der Akzessorietät der Kosten; E. 1.4.2).
Aufgrund der Andersartigkeit von Strafen und Massnahmen kann eine Strafreduktion auch dann eine angemessene Wiedergutmachung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellen, wenn sich die beschuldigte Person bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (E. 1.4).

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Referenzen

Artikel: Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 1 StPO