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Regeste

Art. 6 Abs. 2 IVG; Art. 2 und 8 sowie Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit; persönlicher Geltungsbereich; Leistungsexport.
Zusammenfassung der Rechtsprechung zu den Rechten von Familienangehörigen im Sinne der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 (E. 8.3).
Die Ehefrau eines in Deutschland wohnhaften Schweizers, der im EU-Raum einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, fällt als Familienangehörige - ungeachtet ihrer eigenen Drittstaatsangehörigkeit - in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 1408/71 und 883/2004 (E. 7.2 und 10.1). Sie kann sich hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung auf die Grundsätze der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 resp. Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004; E. 10.1) sowie des Leistungsexports (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 resp. Art. 7 der Verordnung Nr. 883/2004; E. 10.2) berufen.

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Referenzen

Artikel: Art. 6 Abs. 2 IVG