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Regeste

Art. 72bis IVV; polydisziplinäre Verlaufsgutachten.
Eine Gutachterstelle darf im Rahmen eines laufenden Abklärungsverfahrens ohne Zuhilfenahme des Zufallsprinzips mit dem polydisziplinären Verlaufsgutachten beauftragt werden, wenn die von ihr erstattete Erstexpertise auf einer zufallsbasierten Auftragserteilung beruht hat (E. 7.4.5).

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Referenzen

Artikel: Art. 72bis IVV