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Regeste

Ehescheidung. Entschädigung gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB für verlorenen ehelichen Unterhalt in Form einer Rente.
Eine solche Rente kann später allenfalls aufgehoben oder herabgesetzt, nicht aber erhöht werden; letzteres kann auch nicht durch Anbringung eines entsprechenden allgemeinen Vorbehaltes im Scheidungsurteil vorgesehen werden (es wäre denn zufolge Parteivereinbarung im Rahmen einer Scheidungskonvention). Wohl aber kann im Scheidungsurteil zum voraus angeordnet werden, dass beim Eintritt eines bestimmten, nach den Umständen des konkreten Falles sicher voraussehbaren Ereignisses die Rente sich auf einen bestimmten Betrag erhöhe (Art. 151-153 ZGB).

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Referenzen

Artikel: Art. 151 Abs. 1 ZGB, Art. 151-153 ZGB