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Regeste

Der Scheidungsrichter hat in einem und demselben Urteil zu entscheiden über die Scheidungsbegehren sowie über die Nebenfolgen der Scheidung betreffend Zuweisung der elterlichen Gewalt und Ansprüche auf Vermögensleistungen gemäss Art. 151 und 152 ZGB. Zugleich ist die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen; sie darf höchstens dann in ein besonderes Verfahren verwiesen werden, wenn von ihr nicht die Ordnung der andern Nebenfolgen abhängt.
Gegen ein diese notwendige Einheit missachtendes Scheidungsurteil ist Berufung an das Bundesgericht zulässig.

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Referenzen

Artikel: Art. 151 und 152 ZGB