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Regeste

Art. 268 Abs. 2 BStP.
Einem in Abwesenheit Verurteilten steht die Nichtigkeitsbeschwerde jedenfalls dann nicht zu, wenn er die Wiedereinsetzung verlangen kann, ohne nachweisen zu müssen, dass er sein Nichterscheinen zur Verhandlung nicht verschuldet habe.

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Referenzen

Artikel: Art. 268 Abs. 2 BStP