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Regeste

Die Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), die begangen wird, um die Verletzung der Zollmeldepflicht nach Art. 74 Ziff. 3 ZG, einen Bannbruch nach Art. 76 Ziff. 2 ZG und die damit verbundene Hinterziehung der Warenumsatzsteuer (Art. 52 Abs. 1 WUStB) zu tarnen, wird durch die Fiskalstrafe nicht abgegolten.

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Referenzen

Artikel: Art. 251 StGB, Art. 74 Ziff. 3 ZG, Art. 76 Ziff. 2 ZG, Art. 52 Abs. 1 WUStB