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Regeste

Art. 55 ZGB, 55 und 339 OR, 129 KUVG.
Haftung des Dienstherrn, der dem KUVG unterstellt ist.
Aktiengesellschaft als Dienstherr.
Begriff des Organs im Sinne von Art. 55 ZGB.

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Referenzen

Artikel: Art. 55 ZGB