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Regeste

Arrestaufhebungsprozesse (Art. 279 Abs. 2 SchKG) sind keine Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 44 ff. OG und unterliegen daher nicht der Berufung an das Bundesgericht.

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Referenzen

Artikel: Art. 279 Abs. 2 SchKG, Art. 44 ff. OG