Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 

Regeste

Zwangsvollstreckung unter Ehegatten.
Für das Haushaltungsgeld kann die Ehefrau den Ehemann auch dann nicht betreiben, wenn es durch eine Verfügung des Eheschutzrichters oder eine von diesem genehmigte Vereinbarung festgesetzt worden ist (Art. 173, 176 Abs. 2 ZGB).

Inhalt

Ganzes Dokument
Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 173, 176 Abs. 2 ZGB