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Regeste

Pfändung von Forderungen.
Art. 95 SchKG.
Grundsätzlich ist eine Forderung zu pfänden, sobald der betreibende Gläubiger deren Existenz behauptet.
Ist aber einem Begehren zu entsprechen, das sich auf ein vom bevormundeten und als urteilsunfähig zu betrachtenden Schuldner aufgestelltes Bordereau mit teilweise unsinnigen Angaben stützt?

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Referenzen

Artikel: Art. 95 SchKG