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Regeste

Art. 181 StGB.
a) Auch die Nötigung zu einem rechtswidrigen Tun oder Unterlassen fällt unter Art. 181 (Erw. 1).
b) Nachteil, bestehend in einer üblen Nachrede oder Verleumdung, die der Täter androht (Erw. 2).
c) Wann ist der angedrohte Nachteil ernstlich? (Erw. 3).

Inhalt

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Referenzen

Artikel: Art. 181 StGB