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Regeste

1. Art. 317 StGB geht als Sonderbestimmung den Art. 251 ff. StGB vor. Entscheidend ist nicht die Art der gefälschten Urkunde, sondern dass der Beamte in Verletzung seiner Amtspflicht die Fälschung begeht (Erw. I 2). Anwendbarkeit des Art. 317 StGB auf den nicht qualifizierten Anstifter (Erw. I 3).
2. Grundsatz der Spezialität in französisch-schweiz. Auslieferungsfällen (Erw. II 1a).
3. Art. 7 StGB. Zum Erfolg der vollendeten Anstiftung gehört auch, dass der Angestiftete mit der Ausführung der Tat begonnen hat (Erw. II 1b).

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Referenzen

Artikel: Art. 317 StGB, Art. 251 ff. StGB, Art. 7 StGB