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Regeste

Nichtigkeitsbeschwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG).
1. Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn Berufung zulässig ist (Erw. 1 und 2).
2. Unter den sonstigen Voraussetzungen unterliegt auch ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid der Berufung, wenn er ohne Vorbehalt eines ordentlichen Verfahrens einen endgültigen Befehl (hier: zur Vorlegung von Urkunden) ausspricht (Erw. 3).
3. Wann ist der Anspruch auf Vorlegung von Urkunden materiellrechtlicher Natur? (Erw. 4).
4. Wann ist er vom Bundesrecht beherrscht? (Erw. 7).
5. Die Einsichtnahme in Urkunden ist kein der Erbengesamtheit vorbehaltener Verfügungsakt (Art. 602 Abs. 2 ZGB), sondern steht jedem einzelnen Erben zu (Erw. 7).
6. Wann genügt im Berufungsverfahren ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz? (Erw. 6).

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Referenzen

Artikel: Art. 68 Abs. 1 lit. a OG, Art. 602 Abs. 2 ZGB