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Regeste

1. Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Wucherisches Arzthonorar.
a) Die Vermögensleistung; Bestimmung des objektiven Wertes ärztlicher Dienste (Erw. I 2 lit. a und b);
b) Das offenbare Missverhältnis (Erw. I 2 lit. b);
c) Die Notlage (Erw. I 2 lit. c).
2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Pflicht des Richters zur Berücksichtigung früherer Verfahren, auch wenn sie zu keiner Bestrafung geführt haben.

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Referenzen

Artikel: Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB