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Regeste

Darlehen. Klage auf Rückzahlung. Beweislast. Art. 8 ZGB, 312 ff. OR.
1. Der Kläger hat nicht nur die Aushändigung des Geldes zu beweisen, sondern vor allem auch das Bestehen des Darlehensvertrages und die daraus fliessende Pflicht zur Rückzahlung.
2. Beweis des Vertrages durch blosse, in der Aushändigung des Geldes liegende Indizien?

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Regeste: deutsch französisch italienisch

Referenzen

Artikel: Art. 8 ZGB

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