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Regeste

Berufungsverfahren, Erfordernis der Streitwertangabe nach Art. 55 Abs. 1 lit. a OG.
1. Lastenbereinigung bei der Grundpfandverwertung. Gegenstand eines solchen Streites, Elemente der Bewertung.
2. Die Einholung einer nachträglichen Streitwertbestimmung bei der kantonalen Behörde nach Art. 52 OG, wegen Nichtbeachtung von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG, steht im freien Ermessen des Bundesgerichts. Wird davon abgesehen, so ist auf eine der erforderlichen Streitwertangabe ermangelnde Berufung nicht einzutreten, es wäre denn, dass sich ein Streitwert von mindestens Fr. 4000.-- und allenfalls mindestens Fr. 8000.-- sonstwie ohne weiteres sicher ergibt.

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Referenzen

Artikel: Art. 55 Abs. 1 lit. a OG, Art. 52 OG, Art. 51 Abs. 1 lit. a OG