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Urteilskopf

83 IV 89


25. Urteil des Kassationshofes vom 14. Juni 1957 i.S. Statthalteramt des Bezirkes Zürich gegen Marti.

Regeste

Art.25Abs. 1 MFG.
Vorsichtspflicht des Fahrzeugführers, der aus einem dem allgemeinen Verkehr nicht offen stehenden privaten Flurweg bei verdeckter Sicht in eine öffentliche Strasse einbiegt.

Sachverhalt ab Seite 89

BGE 83 IV 89 S. 89

A.- Am 4. August 1955, um 10.00 Uhr, führte Arthur Morf seinen Personenwagen auf der 5,5 m breiten, feuchten und schlüpfrigen Schlierenstrasse durch Urdorf Richtung Niederurdorf. Als er sich der rechtsseitigen, durch Sträucher und Bäume verdeckten Einmündung eines dem
BGE 83 IV 89 S. 90
öffentlichen Verkehr nicht offen stehenden Flurweges auf ca. 15 m näherte, bog Fritz Marti, der einen schweren Lastwagen steuerte, mit ungefähr 5 km/Std. in die Schlierenstrasse ein. Obschon Morf unverzüglich bremste, wurde sein Fahrzeug vom Lastwagen erfasst und gegen die Strassenmitte gedrückt, wo es stark beschädigt stehen blieb.

B.- Am 4. Oktober 1955 büsste das Statthalteramt des Bezirrkes Zürich Marti wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG mit Fr. 60.-.
Marti verlangte gerichtliche Beurteilung.
Am 24. Mai 1956 sprach ihn der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich frei. Er ging davon aus, dass Marti, um links in die Schlierenstrasse blicken zu können, wegen der Sträucher soweit aus der Einmündung habe herausfahren müssen, bis die Führerkabine des Lastwagens auf der Höhe des Fahrbahnrandes angelangt sei. Da die Distanz zwischen der vorderen Stossstange und dem Lenkrad 1,6 m betragen habe, habe er mindestens 1,5 m weit in die Schlierenstrasse vorstossen müssen, um feststellen zu können, ob von links ein Fahrzeug nahe. Indem er mit bloss 5 km/Std. aus der Einmündung herausgefahren sei, habe er seiner Vorsichtspflicht genügt. Einen Sicherheitshalt habe er nicht einschalten müssen.

C.- Das Statthalteramt des Bezirkes Zürich führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichters sei aufzuheben und die Sache zur Bestrafung Martis wegen Übertretung von Art. 25 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.- Marti beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach der verbindlichen Feststellung des angefochtenen Urteils handelt es sich bei dem vom Beschwerdegegner befahrenen Weg um einen dem allgemeinen Verkehr nicht offen stehenden privaten Flurweg, dessen Einmündung in die Schlierenstrasse durch Sträucher und Bäume verdeckt
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ist. Marti stand daher gegenüber dem auf der Schlierenstrasse verkehrenden Morf nicht der Vortritt zu. Vielmehr hatte er auch infolge der Unübersichtlichkeit der Stelle bei seiner Einfahrt in die genannte Strasse höchste Vorsicht walten zu lassen, um den dortigen Verkehr nicht zu stören oder zu gefährden. Da er, wie die Vorinstanz in tatsächlicher Beziehung annimmt, ungefähr 1,5 m weit mit seinem Fahrzeug in die Schlierenstrasse hineinfahren musste, um feststellen zu können, ob die Fahrbahn frei sei, hatte er sich langsam und vorsichtig voranzubewegen und damit den allenfalls von links sich nähernden Fahrzeugen seine Gegenwart anzuzeigen. Er hatte das Manöver mit so geringer Geschwindigkeit durchzuführen, dass ein korrekt auf der rechten Seite der Schlierenstrasse verkehrender Führer bei Auftauchen des Lastwagens noch Zeit hatte, durch Signalgabe oder Ausweichen nach links zweckmässig zu reagieren. Dieser Vorsichtspflicht hat der Beschwerdegegner nicht genügt. Wie die Vorinstanz selber feststellt, stiess Marti mit ca. 5 km/Std. auf die bloss 5,5 m breite Schlierenstrasse vor. Er legte demnach in der Sekunde 1,39 m zurück (vgl. BRÜDERLIN, Die Mechanik des Verkehrsunfalles, Tabelle II zu S. 113), was angesichts der erhöhten Sorgfaltspflicht, die ihm unter den gegebenen Umständen oblag, übersetzt war.
Sollte es ihm aber, wie behauptet, technisch nicht möglich gewesen sein, eine den Verhältnissen angepasste Geschwindigkeit von 1-2 km/Std. einzuhalten, hätte er nur soweit in die Schlierenstrasse einfahren dürfen, als nötig war, um von den dort verkehrenden Strassenbenützern aus angemessener Entfernung gesehen zu werden. An diesem Punkte angelangt hätte er einen Sicherheitshalt einschalten müssen und erst danach bis auf 1,5 m vorstossen dürfen, um volle Sicht zu gewinnen und feststellen zu können, ob die Fahrbahn frei sei. Statt dessen bog Marti unvermittelt mit 5 km/Std. in die Schlierenstrasse ein. Er verstiess somit in jedem Fall gegen Art. 25 Abs. 1 MFG, wonach der Führer verpflichtet ist, die Geschwindigkeit
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den gegebenen Strassen- und Verkehrsverhältnissen anzupassen und überall da, wo sein Fahrzeug Anlass zu Unfällen bieten könnte, den Lauf zu mässigen oder nötigenfalls anzuhalten. Die Beschwerde ist daher begründet.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 1956 aufgehoben und die Sache zur Bestrafung des Beschwerdegegners wegen Übertretung des Art. 25 Abs. 1 MFG an die Vorinstanz zurückgewiesen.