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Regeste

Ehescheidung; Entschädigungsrente der schuldlosen Ehefrau gemäss Art. 151 ZGB für Verlust des ehelichen Unterhaltsanspruchs.
Bewertung dieses Verlustes: a) Höhe des der Frau in der Ehe zukommenden Anteils am Einkommen des Mannes; b) Anrechnung des Verdienstes, den die geschiedene Frau mit ihrer nun freigewordenen Arbeitskraft erzielen kann.

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Referenzen

Artikel: Art. 151 ZGB