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Regeste

Antragsrecht. Der Art. 28 StGB gewährleistet dem Verletzten das Recht, die Eröffnung des Strafverfahrens herbeizuführen, ermächtigt ihn aber nicht, sich am kantonalen Verfahren zu beteiligen oder kantonale Rechtsmittel zu ergreifen.
Art. 268 Abs. 3 BStP. Steht dem Antragsteller gegen eine kantonale Einstellungsverfügung kein kantonales Rechtsmittel zu, so ist diese für ihn eine letztinstanzliche und ist er befugt, sie mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde anzufechten.
Art. 269 Abs. 1 BStP, Verletzung eidgenössischen Rechts. Unrichtige Beurteilung einer Vorfrage des eidgenössischen Rechts in einer kantonalen Strafsache.

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Referenzen

Artikel: Art. 28 StGB, Art. 268 Abs. 3 BStP, Art. 269 Abs. 1 BStP