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Regeste

Staatsrechtliche Beschwerde, aktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 88 OG). Bejahung des Beschwerdeinteresses der Partei, die zwar in oberer kantonaler Instanz obgesiegt hat, jedoch, um einem Erfolg der von der Gegenpartei eingelegten Berufung an das Bundesgericht vorzubeugen, das kantonale Urteil wegen willkürlicher Unterlassung von Beweismassnahmen anficht.
Prozessuale Behandlung der beiden Rechtsmittel (Art. 57 Abs. 5 OG).

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Referenzen

Artikel: Art. 88 OG, Art. 57 Abs. 5 OG