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Regeste

Vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Willkür.
An die in Art. 961 Abs. 3 ZGB verlangte Glaubhaftmachung des Pfandrechtsanspruchs dürfen keine strengen Anforderungen gestellt werden; im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über den Bestand des Pfandrechts dem ordentlichen Richter zu überlassen.

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Referenzen

Artikel: Art. 961 Abs. 3 ZGB