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Regeste

Gründerhaftung bei der Aktiengesellschaft. Geltendmachung des durch Schädigung der Gesellschaft den Aktionären und Gesellschaftsgläubigern verursachten mittelbaren Schadens. Art. 756 Abs. 2 OR, 260 SchKG.
1. Parteibezeichnung bei Abtretung von Ansprüchen der Konkursmasse an einzelne Gläubiger (Erw. 1).
2. Wann steht weder der Gesellschaft (und ihrer Konkursmasse) noch einem Gläubiger, der an der Gründung mitgewirkt hatte, ein Anspruch aus Art. 753 OR zu? (Erw. 2).
3. Der Anspruch des einzelnen Aktionärs oder Gläubigers auf Ersatz seines mittelbaren Schadens geht im Konkurs der Gesellschaft nicht auf die Konkursmasse über. Nur das Recht zur gerichtlichen Geltendmachung dieser Ansprüche steht in erster Linie der Konkursverwaltung zu (Art. 756 Abs. 1 OR). Eine Abtretung nach Art. 756 Abs. 2 OR an einen Gläubiger kann (neben den Ansprüchen der Gesellschaft, gemäss Art. 260 SchKG) nur seine eigenen Ansprüche betreffen, nicht auch diejenigen anderer Gläubiger oder Aktionäre (Erw. 3).

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Referenzen

Artikel: Art. 756 Abs. 2 OR, Art. 753 OR, Art. 756 Abs. 1 OR, Art. 260 SchKG